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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltung der AGB

 

Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere AGB, auch wenn unser Käufer oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) ihnen widersprochen oder sich auf andere Bedingungen bezogen hat. An abweichende AGB des Kunden sind wir nur dann gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Spätestens mit der Annahme unserer ersten Lieferung erkennt der Kunde unsere AGB an, auch wenn er sich bei Vertragsabschluss auf seine AGB bezogen hat und wir diesen nicht widersprochen haben.

Gegenüber Verbrauchern im Sinne von BGB §13 finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

 

 

2. Vertragsschluss, Preise

 

Unsere Angebote sind insbesondere hinsichtlich der Angaben über Menge, Verpackung, Preise und Lieferzeiten freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form bzw. durch Lieferung zustande. Eine Bestätigung per Fax oder E-Mail auch ohne Signatur ist ausreichend. Nebenreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

Bei Kauf auf Muster- oder Analysengutbefund ist der Vertrag unter der Bedingung geschlossen, dass der Besteller das übersandte Muster billigt. Die Frist hierfür beträgt bei Kauf auf Mustergutbefund eine Woche, bei Kauf auf Analysengutbefund vier Wochen nach Andienung des Musters; sie beginnt mit dem Tag, der auf die Übergabe des Musters folgt. Erklärt sich der Besteller nicht innerhalb der vorbezeichneten Fristen, gilt sein Schweigen als Billigung. Die mit der Untersuchung verbundenen Kosten trägt in jedem Fall der Besteller.

Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart - ab Werk Waibstadt, ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht- und Versicherungskosten sowie etwaiger gewünschter Analysen. Beim Verkauf von Waren ist die handelsübliche Verpackung inbegriffen. Soweit keine konkrete Preisangabe erfolgt, sind die bei Zugang der jeweiligen Auftragsbestätigung gültigen Preise maßgeblich.

 

 

3. Zahlungsbedingungen

 

Zahlungen haben generell, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Erhalt der Ware netto Kasse zu erfolgen. Skonti dürfen in Abzug gebracht werden, sofern dies in Schriftform vereinbart wurde. Überweisungen sind für uns spesenfrei vorzunehmen.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenrechte des Bestellers bei Mängeln der Lieferung. Uns steht es frei, unsere Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

Kommt der Kunde in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, können wir alle offenen Forderungen sofort fällig stellen und hierfür Sicherheiten verlangen.

Wir sind ferner berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung unserer offenen Forderungen gegen den Kunden gefährdet wird.

 

 

4. Lieferfristen und Liefergewichte

 

Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind, wenn wir sie nicht ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt haben, nur ungefähr zu verstehen. Wir können Lieferfristen bis zu 2 Wochen überschreiten und von dem Liefergewicht bis zu 5% bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises nach oben oder unten abweichen.

Alle Angebote und Verträge stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

 

 

4.1 Höhere Gewalt, Liefertermin, Teillieferung und Rücktritt bei Leistungshindernissen

Sind wir aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder unverschuldeten Leistungshindernissen von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen an der Leistungserbringung gehindert, werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen und alle sonstigen Behinderungen, die nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Ist die Dauer der Lieferverzögerung wegen Höherer Gewalt oder wegen eines anderen von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisses unabsehbar oder unterbleibt aus solchen Gründen unsere Selbstbelieferung und ist anderweitige Deckung zu für uns zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Erhalten wir aus solchen Gründen nur eine teilweise Selbstbelieferung oder ist uns ein Deckungskauf nur teilweise möglich, können wir auch nur teilweise vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Käufer an einer Teilleistung kein Interesse hat.

Ein Rücktrittsrecht haben wir auch im Falle eines behördlichen oder gesetzlichen Verbots der Warenlieferung, soweit diese Maßnahme erst nach Abschluss des Vertrages bekannt wurde.

Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

Für den Fall, dass wir aufgrund einer direkten oder indirekten Auswirkung der COVID-19-Pandemie unsere Leistungen nicht rechtzeitig erbringen können und eine regelgerechte Durchführung des Vertrages nicht mehr möglich ist, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Leistungstermin zu verschieben, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Verzögerung zu kündigen, die direkt oder indirekt durch die COVID-19-Pandmie verursacht wurde.

 

 

5. Menge und Beschaffenheit der Ware, Mitwirkungspflicht, Verpackung, Lieferung

 

Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk D-74915 Waibstadt, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Eine Mehr- oder Minderlieferung im Umfang von bis zu 5% der bestellten Menge bleibt vorbehalten, wenn die veränderte Liefermenge technisch (z.B. schwer vorhersehbarer Schwund des Vorprodukts) oder wirtschaftlich (z.B. Gebindegröße des Vorlieferanten) bedingt ist.

Der Kunde hat die Eignung der von uns angebotenen Waren für die von ihm beabsichtigte Verwendung zu prüfen und uns etwaige Bedenken und/ oder erforderliche Spezifikationen schriftlich mitzuteilen.

Benötigt ein Kunde hinsichtlich der Qualität der Ware zur Einfuhr in das Bestimmungsland eine besondere Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis o.ä., muss die Ware nur dann von einer diesen Anforderungen entsprechenden Beschaffenheit sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Für die Einholung der Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis o.ä. ist der Kunde verantwortlich.

 

 

6. Optionsrecht

 

Haben wir dem Kunden ein Optionsrecht eingeräumt und droht die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung aufgrund einer Missoder Minderernte unserer Vorlieferanten oder wegen höherer Gewalt unmöglich zu werden, können wir die Option ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf muss von unserer Seite unverzüglich in schriftlicher Form erfolgen.

 

 

7. Abruf, Abnahme bei vereinbarter Teillieferung

 

Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist, oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluss ab, so können wir dem Kunden eine Nachfrist zum Abruf setzten und nach deren fruchtlosem Ablauf nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert absenden und dem Kunden berechnen oder von dem Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum beinhalten, insbesondere bei Lieferungen auf Abruf, gilt jede Teillieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages.

 

 

8. Beschaffenheit der Ware, Verkauf nach Muster

 

Die Sollbeschaffenheit der Ware richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Diese stellen jedoch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes bestimmt ist, keine Zusicherungen von Eigenschaften oder eine Garantie dar.

Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, nicht als zugesichert oder garantiert. Das Muster gilt nur als Anschauungsstück, um die Eigenschaften und den Charakter der Ware darzustellen.

Bei Verkauf auf Analysengutbefund gilt die Qualität des Musters als vereinbart, wenn der Kunde das übersandte Muster nicht binnen vier Wochen ab dem Tag des Zugangs des Musters beim Kunden schriftlich als nicht spezifikationsgemäß rügt.

 

 

9. Gewährleistung

Rechte bei Mängeln der gelieferten Sache kann der Kunde nur geltend machen, wenn er die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersucht und den Mangel spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung schriftlich gerügt hat. Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung des Mangels. Wir verpflichten uns, die Sache frei von Sachmängeln zu liefern. Bei Naturprodukten stellen biologisch begründete Schwankungen in Form, Farbe und Struktur sowie hinsichtlich Wirkstoffgehaltes keinen Mangel dar, soweit nicht bestimmte einzelvertraglich vereinbarte Parameter verfehlt werden oder die Qualitätsabweichung über das übliche Maß hinausgeht.

Ist die Ware mangelhaft und hat der Kunde den Mangel rechtzeitig gerügt, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen zunächst Nacherfüllung verlangen. Kommen wir der Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar oder wird diese von uns verweigert, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, gilt dies nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gelieferte Sache nach Ablieferung an den Besteller an einen dritten Ort verbracht wurde.

Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Steht dem Kunden ein Anspruch aufgrund eines Lieferregresses nach gesetzlichen Vorschriften zu, hat er nur Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift in entsprechender Höhe.

9.1 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Regelung über die Hemmung der Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses bleibt unberührt.

Andere Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten, es sei denn, wir haften aufgrund Vorsatzes. Anstelle der oben genannten Fristen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,

a. soweit wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder

b. soweit wir für sonstige Schäden haften, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder

c. der Schaden durch einen Mangel verursacht wurde, den wir arglistig verschwiegen haben.

 

 

10. Haftung

 

Wir haften für einfache Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht hat und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).

Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir lediglich für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

 

11. Rücktrittsrechte

 

Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Lieferung oder Leistung infolge einer behördlichen Anordnung oder eines gesetzlichen oder politischen Ein- bzw. Ausfuhrverbots unterlassen müssen, soweit die jeweilige Maßnahme nach Vertragsabschluss bekannt gegeben worden ist.

 

 

12. Eigentumsvorbehalt

 

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

Hat der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Ware bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. Dies gilt auch bei Einstellung unserer Einzelforderungen in ein Kontokorrent.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung.

Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hautsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache.

Gleichzeitig ist vereinbart, dass der Kunde unser Vorbehalts und Sicherungseigentum sowie das oben beschriebene entstandene Alleineigentum oder Miteigentum jeweils unter geeigneter Kennzeichnung auf seine Kosten sicher, sachgerecht und sorgfältig für uns verwahrt und versichert.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Ware im Rahmen des normalen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindungmit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab; sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Kunden veräußerten Waren.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Auf unser Verlangen hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunden auf unser Verlangen die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er hat diese sofort an uns herauszugeben, alle Auskünfte über Sicherheiten zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die Kosten für die Wahrung unserer Rechte gehen zu Lasten des Kunden. Der Widerruf der Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis stellt für sich allein noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf schriftliches Verlangen des Kunden verpflichtet, von uns auszuwählende Sicherheiten in entsprechender Höhe zugunsten des Kunden freizugeben.

Ist der Eigentumsvorbehalt nach den hier beschriebenen Bestimmungen nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich unsere Produkte befinden, nicht wirksam, gilt die in diesem Staat dem Eigentumsvorbehalt entsprechende, nächst wirksame rechtliche Sicherung als vereinbart. Der Kunde wird ggf. alle Maßnahmen treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung eines solchen Rechts erforderlich sind.

 

 

13. Vertraulichkeit, Datenschutz

 

Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen, strikt geheim zu halten. Gegenüber Dritten dürfen diese Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung bekannt gemacht werden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der einschlägigen Gesetze.

 

 

14. Form

 

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bedürfen sämtliche Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden der Schriftform (§126 BGB).

 

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Waibstadt. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

 

 

16. Rechtsanwendung

 

In allen Fällen – auch bei Auslandsgeschäften – gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des internationalen Privatrechts und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

 

17. Teilunwirksamkeit der AGB

 

Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt das vereinbart, was dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Zulässigen so nahe wie möglich komm.

Stand: Dezember 2022

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